Immobilien ABC

“K” wie

Know-How

Als Eigentümer müssen Sie kein Immobilienspezialist sein. Aber es hilft, wenn Sie zumindest mit den Grundbegriffen vertraut sind. Hier finden Sie die wichtigsten Themen in alphabetischer Reihenfolge. Von „A“ wie Abgeschlossenheitsbescheinigung bis „W“ wie Wohnungseigentumsgesetz.

Die AB ist eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich, z.B. durch Wände und Decken, von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Zudem muss ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein. Die AB ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohneigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für die einzelne Eigentumswohnung.

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Die Auflassung ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und bezeichnet die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumswechsel beim Kauf von Wohnungen, Häusern oder Grundstücken.

Hierzu müssen beide Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit bei einem Notar eine dingliche Erklärung über die Übereignung der Immobilie abgeben. Diese öffentliche Beurkundung ist zum Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich, damit die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch vorgenommen werden kann.

Die Übereignung (Auflassung und Eintragung) ist ein sogenanntes Verfügungsgeschäft und unverzichtbar beim Wechsel eines Eigentümers, da gemäß des deutschen Rechtes ein Eigentümerwechsel nicht bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft (einem Kaufvertrag) stattfindet.

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Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung ist keine Eintragung mehr ohne Zustimmung des Käufers möglich, beispielweise die Eintragung einer Grundschuld. Die Auflassungsvormerkung dient also dem Schutz des Käufers einer Immobilie, schützt aber auch die Interessen der finanzierenden Bank, welche oft erst Darlehen gewährt, wenn der Eintrag im Grundbuch vorgenommen ist.

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Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die alle zur Darstellung des aufzuteilenden Gebäudes notwendigen Maße im Maßstab 1:100 enthält. Dieses können z.B. Grundrisse, Ansichten oder Schnitte sein. Im Aufteilungsplan erhält jede Einheit, die ein Grundbuchblatt bekommen soll, eine separate Nummer.

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Der Besitzübergang beschreibt den wirtschaftlichen Übergang einer Immobilie vom Verkäufer an den Käufer und regelt den genauen Termin, zu welchem das Nutzungsrecht an der Immobilie auf den Käufer übergeht. Mit dem Besitzübergang erfüllt der Verkäufer einen Teil seines Verpflichtungsgeschäftes, daher wird als Zeitpunkt meist die Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises festgelegt. Bei vermieteten Immobilien stehen dem Käufer ab Besitzübergang die Rechte zu (z.B. Mieteinnahmen) und er hat die Pflichten zu übernehmen (z.B. Hausgeldzahlungen, Grundbesitzabgaben, etc.).

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Wenn eine Wohnung vermietet ist und der Vermieter diese selber nutzen oder einem Angehörigen als Wohnraum zur Verfügung stellen möchte, hat er die Möglichkeit, Eigenbedarf anzumelden und dem Mieter zu kündigen. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die gesetzlich festgeschrieben ist. Allerdings ist Eigenbedarf aus Mieterschutzgründen an zahlreiche Regeln gebunden, um einen Missbrauch (z.B. eine Kündigung, um die Miete erhöhen zu können) zu umgehen.

Wird ein Zinshaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, so entsteht für die Mieter, die während der Aufteilung in dem Objekt Mieter sind, eine Kündigungssperrfrist. Erst nach Ablauf dieser Frist, die in Hamburg 10 Jahre beträgt, kann dem Mieter auf Eigenbedarf gekündigt werden. Die Frist beginnt ab dem ersten Verkauf nach der Aufteilung.

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Eine Eigentümergemeinschaft, also die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, entsteht automatisch mit der Eintragung der Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher. Einer der wichtigsten Aufgaben einer Eigentümergemeinschaft ist die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Dieses Selbstverwaltungsrecht wird in der Regel durch die Fassung von Beschlüssen auf der Eigentümerversammlung ausgeübt. Die Gemeinschaft der Eigentümer kann im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten Rechte erwerben und Pflichten eingehen, z.B. die gemeinschaftlichen Versorgerverträge (beispielweise Lieferung Fernwärme) abschließen. Keines der Mitglieder kann die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft verlangen.
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Die Erhaltungsrücklage ist die im Wohnungseigentumsgesetz vorgeschriebene Ansparung einer Geldsumme, die dem langfristigen Erhalt einer Immobilie dient. Jeder potentielle Wohnungskäufer sollte die Höhe vor dem Kauf prüfen. Mit der Erhaltungsrücklage werden notwendige Instandsetzung- und Instandhaltungsmaßnahmen – z.B. Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, wie Dach, Fassade oder Heizung – bezahlt. Die Höhe der Erhaltungsrücklage ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern sollte unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren ermittelt werden: Alter, Zustand, Größe, Ausstattung und Lage der Immobilie. Auch die wirtschaftliche Situation der Eigentümer sollte in die Kalkulation mit einfließen. Die Höhe wird auf der Eigentümerversammlung beschlossen, üblicherweise macht der Verwalter einen Vorschlag. Wenn im Falle einer größeren Reparatur die Rücklagen nicht ausreichen, kann die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage, also eine Extrazahlung, beschließen.
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Die Gebäudehaftpflichtversicherung ist gemäß Wohnungseigentumsgesetz eine Pflichtversicherung und schützt den Eigentümer einer Immobilie vor Schadenansprüchen Dritter, die durch die Immobilie entstehen können. Die Ursachen können vielfältig sein: Nicht geräumter Schnee, defekte Wasserleitungen, herunterfallende Dachziegel sind mögliche Gefahren, die Dritte schädigen könnten. Mit der Gebäudehaftpflichtversicherung ist der Eigentümer geschützt, aber auch alle Personen, die im Auftrag des Eigentümers Arbeiten an der Immobilie verrichten. Eine Gebäudehaftpflichtversicherung deckt neben Personen- auch Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme ab. Für das Gemeinschaftseigentum muss von der Eigentümergemeinschaft eine separate Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die auch den Verwalter mitversichert. Die Absicherung einer selber genutzten Eigentumswohnung (Sondereigentum) ist über die Privathaftpflichtversicherung des jeweiligen Eigentümers abgedeckt. Auch das Risiko der Wohnungsvermietung ist hier oft mit eingeschlossen.
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Die Gebäudeversicherung gehört als Pflichtversicherung gemäß Wohnungseigentumsgesetz zu den wichtigsten Versicherungen in einer Eigentümergemeinschaft. Sie umfasst alle in den Vertrag aufgenommenen festen Gebäude (Hauptgebäude, Nebengebäude, Gebäudebestandteile wie z.B. Garagen, Gartenanlagen) sowie feste Einbauten wie beispielweise Heizungsanlagen oder Fußböden. Es werden Risiken alleine oder in Kombination versichert, die z.B. durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus verursacht werden.

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Das gemeinschaftliche Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind das Grundstück sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Hierzu gehören z.B. tragende Innenwände, Decken, Böden, Balkone, Fenster und Fensterrahmen, Dach, Treppen, Fahrstühle, Versorgungsleitungen usw. – also alle Gebäudeteile außerhalb des Sondereigentums oder des Eigentums Dritter.
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Das Grundbuch ist im Prinzip so etwas wie der Personalausweis eines Grundstücks. Es ist ein öffentliches amtliches Register, das von den zuständigen Amtsgerichten geführt wird und in dem alle daran bestehenden Eigentumsverhältnisse sowie mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Belastungen verzeichnet sind. Das Grundbuch unterteilt sich in fünf Teile: Deckblatt: Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts (Grundbuchamt), Angabe von Grundbuchband und Grundbuchblatt. Bestandsverzeichnis: Lage und Größe des Grundstücks und die genaue Bezeichnung des Katasteramtes nach Gemarkung, Flur und Flurstück. Abteilung 1: Eigentümer, Grundlage der Eintragung (z.B. Auflassung, Eigentumswechsel durch einen Erbfall) Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen, wie u. A. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Verfügungsbeschränkungen (z.B. Wohnrecht, Vorkaufsrechte, Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke usw.) Abteilung 3: Grundpfandrechte wie z.B. Hypotheken oder Grundschulden
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Die Grunddienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks (des „dienenden“ Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des „herrschenden“ Grundstücks). In der Praxis wird die Grunddienstbarkeit vor allem zur individuellen Gestaltung der Rechtsbeziehungen von Nachbarn eingesetzt. Ein Beispiel für eine Grunddienstbarkeit ist das Wegerecht, also das Recht, ein fremdes Grundstück zum Zweck des Durchganges oder der Durchfahrt zu nutzen. Auch das Überbaurecht, also die Berechtigung, ein bestimmtes Bauwerk über die Grundstücksgrenze hinaus auf das benachbarte Grundstück zu bauen, gehört zu den Grunddienstbarkeiten. Grunddienstbarkeiten werden im dienenden Grundstück in Abteilung 2 als Belastung eingetragen.

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Die Grunderwerbsteuer muss von jedem Käufer eines bebauten oder unbebauten Grundstückes gezahlt werden. Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung muss die Grunderwerbsteuer entrichtet werden, da der Käufer anteilig das Grundstück erwirbt, auf dem sich das Haus mit seiner Wohnung befindet. Die Grunderwerbsteuer wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig. Erst nach Zahlung der Steuer kann der Notar die Umtragung des neuen Eigentümers beim Grundbuchamt beantragen, da die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Zahlungsbestätigung der Grunderwerbssteuer) durch das Finanzamt eine Voraussetzung für die Umtragung des Eigentümers ist. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist Ländersache, in Hamburg beträgt sie 5,5 %.

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Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und ist die Belastung eines Grundstücks, mit welcher einem Gläubiger aus dem Grundstück ein bestimmter Geldbetrag zusteht. Die Grundschuld besteht zunächst unabhängig von einer Forderung (einem Darlehen). Damit bei einem Kreditgeschäft die Forderung an die Grundschuld geknüpft wird, bedarf es eines schuldrechtlichen Vertrages, der sogenannten Zweckerklärung, so dass die Grundschuld nur zur Sicherung des bestimmten Darlehens dient. Ansonsten steht dem Grundschuldinhaber (z.B. der Bank) der Betrag unabhängig davon zu, ob die besicherte Forderung besteht oder nicht – das heißt, dass die Grundschuld auch dann bestehen bleibt, wenn das Darlehen bereits beglichen wurde.

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Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer, die nur einmalig beim Kauf fällig wird, ist die Grundsteuer vierteljährlich zu zahlen. Die Grundsteuer muss von jedem Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstückes gezahlt werden.

Eigentümer einer Eigentumswohnung sind anteilig Besitzer eines Grundstückes und müssen daher auf diesen Teil ebenfalls Grundsteuer zahlen. Die Grundsteuer ist objektbezogen – sie bezieht sich auf Wert und Beschaffenheit des Grundstücks – und wird von den Gemeinden erhoben. Vermieter von Wohnungseigentum, können die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

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Hausgeld bei einer Eigentumswohnung ist im Prinzip zu verstehen wie die Nebenkosten bei einer gemieteten Wohnung.

Allerdings fällt das Hausgeld höher aus als die Nebenkosten, denn es umfasst neben den Betriebskosten (die auch Mieter zahlen müssen) auch noch die Kosten, die nicht auf Mieter umlegbar wären, die als Eigentümer jedoch zu entrichten sind.

Das wären z.B. Zahlungen für die Instandhaltungsrücklage oder WEG-Verwaltungskosten. Die Höhe des Hausgeldes wird auf Basis des Wirtschaftsplans errechnet, es ist monatlich im Voraus an den Verwalter zu entrichten.

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Der Kaufvertrag über eine Immobilie/Grundstück bedarf gemäß § 311b BGB zwingend einer notariellen Beurkundung. Das Nichteinhalten dieser Formvorschrift führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrages. Verkäufer und Käufer müssen sich beim Notar durch einen amtlichen Ausweis ausweisen, sofern sie diesem nicht persönlich bekannt sind. Der juristische Teil eines Grundstückkaufs besteht aus drei Teilen:

– Der schuldrechtliche Kaufvertrag: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen.

– Die Auflassung: In der Regel wird die Auflassung gleichzeitig in der Vertragsurkunde mit dem schuldrechtlichen Kaufvertrag erklärt.

– Der Eigentumseintragung in das Grundbuch.

Grundsätzlich sind Notare verpflichtet, den Beteiligten den Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen, damit diese Zeit haben, den Vertrag in Ruhe zu prüfen. Die Notarkosten sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen.

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Neben dem Kaufpreis und der Grunderwerbsteuer fallen beim Kauf einer Immobilie außerdem Kaufnebenkosten an. Auch diese sollten bei der Finanzierung unbedingt einkalkuliert werden. Diese Kosten orientieren sich am Kaufpreis, pauschal sollten hier ca. 1 % für Notargebühren und ca. 0,5 % Gerichtsgebühren für die Eintragung beim Grundbuchamt eingeplant werden. Sollte ein Makler am Verkauf beteiligt sein, wird eine Maklercourtage fällig, die in Hamburg in der Regel 6,25 % beträgt.

Wird ein Mehrfamilienhaus in einzelne Wohnungen aufgeteilt, wird jeder Wohnung ein Miteigentumsanteil (MEA) an dem Haus zugeteilt. Die Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum werden häufig anhand der Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche errechnet und in der Teilungserklärung jeder einzelnen Wohnung zugeordnet. Auf Grundlage der Miteigentumsanteile werden meist die Gemeinschaftskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet. Auch für die Eigentümerversammlung sind die Miteigentumsanteile relevant, denn diese ist nur bei der Anwesenheit der Mehrheit der Miteigentumsanteile beschlussfähig.

Als Sondereigentum werden alle Räume bezeichnet, über die der Eigentümer allein bestimmen kann, also die eigene Wohnung ggf. mit einem Kellerraum, einer Garage o.ä. verbunden. Zum Sondereigentum gehören alle Räume der Wohnung sowie Bestandteile wie z.B. Einbaumöbel, Elektro- und Sanitärinstallationen.

Hierbei ist entscheidend, dass diese Bestandteile verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum so instand zu halten, dass von diesem keine Gefährdung für das Gemeinschaftseigentum ausgeht. Der Durchbruch bei einer tragenden Wand zwischen zwei Zimmern beispielsweise, beeinträchtigt die Statik des ganzen Hauses. Diese Wand ist somit, obwohl sie sich in der Wohnung befindet, somit kein Sonder- sondern Gemeinschaftseigentum. Die Kosten beim Sondereigentum werden vom jeweiligen Eigentümer allein getragen, während die des Gemeinschaftseigentums auf die Eigentümergemeinschaft umgelegt werden.

 

Wohnungseigentümern können für bestimmte Teile einer Immobilie, die eigentlich zum Gemeinschaftseigentum gehören, Sondernutzungsrechte eingeräumt werden. Sondernutzungsrechte sind alleinige, dauerhafte Nutzungsrechte für z.B. für Gartenflächen, Terrassen, Außen-Stellplätze oder Kellerräume. Sondernutzungsrechte stehen oft bereits in der Teilungserklärung, sind mit dem Sondereigentum verbunden und können nicht an Personen außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden. Eine Vermietung an Außenstehende ist jedoch theoretisch möglich.

Die Zahlung einer Sonderumlage kann z.B. notwendig werden, wenn die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht, um eine am Gemeinschaftseigentum notwendige Reparaturmaßnahme durchführen zu lassen. Auch ein zu knapp kalkulierter Wirtschaftsplan oder der Ausfall von Hausgeldzahlungen können durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden. Die Höhe der Sonderumlage ist jeweils von den zu erwartenden Kosten der Maßnahme abhängig und muss durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung beschlossen werden.

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Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohn- sondern gewerbliche Zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes – z.B. Läden, Büro- und Praxisflächen oder Garagen – in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Über das Teileigentum kann der Eigentümer selber bestimmen, er trägt auch die anfallenden Kosten, während die des Gemeinschaftseigentums auf die Eigentümergemeinschaft umgelegt werden. Es gibt auch gemischt genutztes Teileigentum, z.B. wenn ein Freiberufler in seiner Einheit eine Büro betreibt und dort auch wohnt. Ob es sich bei Flächen um Wohnungs- oder Teileigentum handelt, geht im Zweifelsfall aus der Teilungserklärung hervor.

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und ist befristet. Sie dient bei einem Immobilienkauf als Bescheinigung darüber, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nimmt das Grundbuchamt keine Eintragungen im Grundbuch vor – die Eigentumsumschreibung wäre also nicht abgeschlossen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird normalerweise vom Notar, der an der Abwicklung des Kaufvertrages beteiligt ist, beantragt. Nach Beurkundung überstellt der Notar eine Durchschrift des Kaufvertrages an das Finanzamt. Nach Prüfung erhält der Käufer dann vom Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Mit dieser kann das Grundbuchamt dann den Eintrag in das Grundbuch vornehmen, der Verkäufer erhält den Kaufpreis und der Käufer ist auch rechtlich neuer Eigentümer.

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Wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und an einen Dritten verkauft werden soll, steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht hat nur der Mieter, der zum Zeitpunkt der Umwandlung in der Wohnung wohnt und es gilt nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung. Ist der Mieter also in eine bereits bestehende Eigentumswohnung eingezogen, hat er kein Vorkaufsrecht gegenüber anderen Kaufinteressenten, wenn es zum Verkauf kommt. Wenn der Vermieter die Wohnung an ein Familienmitglied oder eine Person des eigenen Hausstands verkaufen will, entfällt das Vorkaufsrecht für den Mieter ebenfalls.

Ablauf: Hat der Wohnungseigentümer die Wohnung an einen Dritten veräußert, muss der Mieter über sein Vorkaufsrecht und den Inhalt des Kaufvertrages informiert werden. Der Mieter hat ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zwei Monate Zeit, sich zu entscheiden. Entscheidet er sich für den Kauf der Wohnung und somit für die Ausübung seines Vorkaufsrechts, muss der Mieter das dem Vermieter schriftlich und unwiderruflich mitteilen. Meldet der Mieter sich innerhalb der Frist nicht, erlischt sein Vorkaufsrecht und der Vermieter darf die Wohnung an den Dritten verkaufen. Dasselbe passiert, wenn der Mieter vor Ablauf der Frist eine Verzichtserklärung unterschreibt. Eine Aufhebung des Vorkaufsrechts ist unzulässig.

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Der Wirtschaftsplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, die bei der Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums anfallen. Dieses sind z.B. Verwaltungskosten, Wartungskosten, Energieversorgung, Versicherungsprämien und die Beitragsleistung für die Instandhaltungsrücklage. Aus dem Wirtschaftsplan ergibt sich die anteilige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung (Hausgeld). Der Wirtschaftsplan ist jeweils für ein Kalenderjahr vom WEG-Verwalter aufzustellen. Dieser hat nach Ablauf eines Jahres eine Abrechnung über die Kosten zu machen und gegebenenfalls den Wirtschaftsplan anzupassen (Vergleichbar mit einer Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung).

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Sondereigentum sind alle Räume, über die der Eigentümer allein bestimmen kann, also die eigene Wohnung ggf. mit einem Kellerraum, einer Garage o.ä. verbunden. Dieses Sondereigentum in Verbindung mit den Miteigentumsanteilen an dem Gemeinschaftseigentum wird als Wohnungseigentum bezeichnet.

 

Zum Wohnungs- oder Sondereigentum gehören alle Räume der Wohnung sowie Bestandteile wie z.B. Einbaumöbel, Elektro- und Sanitärinstallationen. Hierbei ist entscheidend, dass diese Bestandteile verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird. Bei Wohnungseingangstüren gehört beispielweise, die Innenseiten zum Sondereigentum, die Außenseite als Bestandteil des Treppenhauses zum Gemeinschaftseigentum, so dass das äußere Erscheinungsbild einheitlich bleibt. Die Kosten beim Sondereigentum werden vom jeweiligen Eigentümer allein getragen, während die des Gemeinschaftseigentums auf die Eigentümergemeinschaft umgelegt werden.

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Das WEG ist die gesetzliche Grundlage für alle Belange rund um die Eigentumswohnung. Es unterscheidet zwischen drei unterschiedlichen Eigentumsformen: Wohnungseigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum. Im WEG werden u.a. die Begründung des Wohnungseigentums, die Rechten und Pflichten der Eigentümergemeinschaft und die Verwaltung von Wohnungseigentum geregelt.

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Die Texte auf dieser Seite stellen keine rechtliche und/oder steuerrechtliche Beratung dar und dienen lediglich einer ersten Information. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater wird dringend angeraten, sofern Sie konkrete Fragen zu den hier genannten Themen haben. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität des Inhalt.